Satzung der Schützengilde Gusow 1848 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Schützengilde Gusow 1848 e.V.“ und hat seinen Sitz in Gusow unter der Postanschrift:
Schützengilde Gusow 1848 e.V.
15306 Gusow – Platkow, Breitscheidstraße 10
§ 2
Zweck des Vereins
Die „Schützengilde Gusow 1848 e.V.“ mit Sitz in Gusow verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des sportlichen Schießens und der Pflege der Tradition des Schützenwesens im Ort. Dieser Satzungszweck findet seine Verwirklichung in schießsportlichen Übungen, Organisation von Wettkämpfen und Teilnahme, auch außerhalb der Gilde, Abhaltung von Veranstaltungen im Ort, wie Schützenfeste usw.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein bietet gegen Entgelt für schießsportliche Nichtmitglieder seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.
Der Verein bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im Sportschießen für sein Verein aus. Der Verein fördert die sportlichen und freundschaftlichen Kontakte zu anderen Vereinen. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen im Verein sind ausgeschlossen.
§ 3
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 4
Regeln der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person auf Antrag zur Mitgliedschaft werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne dass er sich sportlich betätigen möchte. Für die Aufnahme gelten die gleichen Regelungen wie für ordentliche Mitglieder.
Ehrenmitglieder können auch Personen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind, aber die Interessen des Vereins fördern.
Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
Die Höhe der Aufnahmegebühren sowie des Monatsbeitrages werden von der Jahreshauptversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossen. Der Beitrag ist bis zum 30.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
Ab dem 01.01.02 sind die Gebühren und Beiträge in Euro zu zahlen.
Mit der Unterschrift auf dem Antrag erkennt jedes Mitglied die ausgehändigte Satzung an, bei Jugendlichen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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durch Tod
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durch Austritt
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durch Ausschluss
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Die Austrittserklärung ist schriftlich drei Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
Die Austrittserklärung ist schriftlich drei Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
Der Ausschluss kann erfolgen:
-
bei Beitragsrückstand trotz erfolgter Mahnung
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bei groben wiederholten Verstoß gegen die Satzung des Vereins
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bei schweren Verstoß gegen die Satzung des Vereins
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bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
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wegen groben und unsportlichen Verhalten
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Darlegung der Begründung schriftlich auszuhändigen. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. In der Mitgliederversammlung ist dem betreffenden Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu verteidigen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen. Vereinseigentum und Ausweis sind abzugeben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Vorschläge und Anträge zu unterbreiten. Die3se sind mindestens vier Wochen vorher an den Vorstand zu richten bzw. während der Versammlungen zu äußern. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Ordnungsgrundsätze zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen und Festlegungen des Vereins einzuhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Tätigkeit des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum zu schonen und fürsorglich zu behandeln.
§ 7
Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Revisionskommission
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Halbjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt oder es das Interesse des Vereins erfordert.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
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die Entgegennahme der Berichte des Kassenwartes
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die Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
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die Ernennung von Ehrenmitgliedern
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die Satzungsänderungen
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die Entlastung und Wahl des Vorstandes
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die Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr
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die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
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die Auflösung des Vereins
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die Wahl des Vorsitzenden
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied in angemessenem Zeitraum vor der Veranstaltung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten anwesend ist.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Als Ausnahme sind Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins nur mit der Mehrheit von Zweidrittel der Mitglieder möglich
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder . Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, deren kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Kassenwart
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dem Sportwart
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dem Schriftführer
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann zu benennen, der in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch:
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den Vorsitzenden
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den Stellvertreter
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den Kassenwart
mindestens jedoch durch zwei, der oben genannten, vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 10
Die Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren eine Revisionskommission. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremium nicht angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Revisionskommission haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Kassenbücher, Belege und Vereinsvermögen mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte –bei Neuwahlen- die Entlastung des Vorstandes.
§ 11
Der Ehrenrat
Der Vorstand beruft einen Ehrenrat, der aus den 3 lebensältesten Mitgliedern des Vereins besteht. Aufgabe des Ehrenrates ist die Beratung des Vorstandes bei der Prüfung von Auszeichnungen. Er kann selbstständig Vorschläge zu Auszeichnungen und Ehrungen unterbreiten.
§ 12
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um die Entwicklung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vereins.
Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf jedoch der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins.
§ 13
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Kassenordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung von Sportstätten zu erlassen. Darüber hinaus werden das Tragen von Vereinskleidung und Verfahren zu Auszeichnungen durch Ordnungen geregelt. Weiter darüber hinaus notwendig machende Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Die Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wurden.
§ 14
Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 15
Die Verwaltung
Die Verwaltung erfolgt unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Erstattungsfähig sind nur unvermeidbare Ausgaben. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spendengelder.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16
Der Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Vereinseinnahmen- und ausgaben.
§ 17
Die Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es:
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einer ausschließlich für diesen Zweck einberufener Mitgliederversammlung
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einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder
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die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidation
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die Mitglieder des Vereins dürfen bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten
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Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur an eine Körperschaft übertragen werden, die die Rechtsnachfolge antritt bzw. gemeinnützigen Zwecken dient.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 15306 Gusow – Platkow zur Förderung der Jugendarbeit.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung in der jetzt vorliegenden Form wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2015 beschlossen und ab diesem Datum in Kraft treten.
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